Die Branche der ambulanten Pflegedienste ist mit vielen gesetzlichen Regeln und Vorschriften belegt. Um eine Qualitätsüberwachung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten oder um die Abrechnungen bei den öffentlichen Trägern durchführen zu können.
Auch im Steuerrecht haben Pflegedienste diverse Sonderregelungen zu beachten. Buchhalterisch werden die Gewinne auf Grundlage der Pflegebuchführungsverordnung ermittelt.
Gewerbesteuer muss ein als gewerblich eingestufter ambulanter Pflegedienst i.R. nicht bezahlen.
Speziell für die ambulanten Pflegedienste gilt, dass eine Veranlagung zur Gewerbesteuer dann entfällt, wenn es nicht mehr als 60 % Privatpatienten gibt, d. h. bei mindestens 40 Prozent der gepflegten Personen Sozialhilfeträger oder Sozialversicherungen bezahlen.
Dafür steigt dann allerdings die Dokumentationspflicht. Die Kostenübernahme muss für jeden Pflegepatienten nachgewiesen werden können.
Natürlich gibt es Ausnahmen und Besonderheiten. Beispielsweise kann die Überlassung von Pflegekräften an Heime oder andere Einrichtungen zur Gewerbesteuerpflicht führen, selbst wenn ansonsten nur gesetzlich versicherte Patienten gepflegt werden.
Umsatzsteuer für Pflegezusatzleistungen? Eigentlich unterliegen ambulante Pflegeleistungen nicht der Umsatzsteuer. Auch nicht bei privater Abrechnung. Dafür hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor Jahren gesorgt.
Dennoch können bestimmte Leistungen nach wie vor umsatzsteuerpflichtig sein – etwa Zusatzleistungen wie Begleitdienste. Deshalb gibt es bei der Umsatzsteuer oft Fragen, die konkret beantwortet werden müssen. Schon weil dann entschieden werden muss, ob als Steuersatz 7 Prozent oder 19 Prozent gelten.
Und bei der Überlassung der Firmenwagen zur Privatnutzung an Angestellte ist der geldwerte Vorteil umsatzsteuerpflichtig. Hätten Sie das gewusst?